Verwaltungsrat
Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages richtet die Gesellschaft einen Verwaltungsrat, der aus fünf bis sieben Mitgliedern besteht, ein. Die Verwaltungsräte werden auf zwei Jahre von der Gesellschafterversammlung gewählt. Der Verwaltungsrat bestellt aus sich heraus einen Vorsitzenden, der im Namen des Verwaltungsrates auftritt.

Zu den wesentlichen Aufgaben des Verwaltungsrates gehören:
  • Aufsichtsfunktion der Geschäftsführung.
  • Aufstellung und Durchführung des Programmes der im Sinne des "§ 2 Gegenstand des Unternehmens" festgelegten Zielsetzung.
  • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und der Prokuristen, nach Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung.
  • Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und Bericht der Gesellschafterversammlung über das Ergebnis.
  • Alle Geschäfte außergewöhnlicher Art, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind oder zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks oder zur Neueröffnung oder Schließung einzelner Bereiche führen könnten. Grundstücksgeschäft jeder Art, sowie Beteiligung an fremden Unternehmen.
  • Die Tätigkeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich, eine Vergütung wird nicht gewährt.


<< zurück

nach oben
.